Bund-Länder-Finanzausgleich

Bund-Länder-Finanzausgleich
vertikaler  Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern. Die Aufgaben von Bund und Ländern sind im Grundgesetz allgemein und unvollständig aufgeführt ( Finanzverfassung); auch ist jede Ebene haushaltswirtschaftlich selbstständig. Daher kann ein Vergleich des  Finanzbedarfs beider Ebenen nicht quantitativ exakt erfolgen. Dasselbe gilt für einen Vergleich der  Finanzkraft. Derartige Überlegungen finden Eingang in den originären Finanzausgleich beim Aushandeln der Umsatzsteueranteile zwischen Bund und Ländern.
- Ein ergänzender aktiver Finanzausgleich zwischen beiden Ebenen findet nach Art. 106 IV GG dann statt, wenn der Bund den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt. Außerdem kann der Bund nach Art. 107 II Satz 3 GG leistungsschwachen Ländern Zuweisungen zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs ( Ergänzungszuweisungen) gewähren.
- Aufgrund der veränderten föderativen Struktur und der erheblich gestiegenen Unterschiede der horizontalen und vertikalen Deckungsrelationen, die die Vereinigung Deutschlands mit sich gebracht hat, sind beim B.-L.-F. generell beträchtliche materielle Änderungen eingetreten. In der seit dem 1.1.1995 erfolgten Neuordnung des B.-L.-F. ist das Gewicht der Bundesergänzungszuweisungen weiter gewachsen (2003: 15,2 Mrd. Euro). Gleichzeitig hat die Unsystematik weiter zugenommen. 2003 erhielten elf von 16 Ländern Bundesergänzungszuweisungen mit einem Volumen, das deutlich über dem des horizontalen  Länderfinanzausgleichs liegt und damit dem Konzept des Grundgesetzes widerspricht.

Lexikon der Economics. 2013.

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